RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0310

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs 4 AVG liegt eine Ausfertigung iSd Gesetzesstelle nur vor, wenn beide Formerfordernisse, nämlich (handschriftliche) Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens erfüllt sind (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030310.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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