RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0094 E 21. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Mitunternehmerschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. (Hinweis auf E vom 26.5.1982, 3161/78, 7.6.1983, 82/14/0213, 11.12.1985, 84/13/0110)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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