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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 lita;Rechtssatz
Enthält ein Berufungsbescheid einen Wiederaufnahmsgrund, ohne dessen genauen Zeitpunkt des Bekanntwerdens zu nennen, sondern spricht er nur von einem "Hervorkommen nach der Erstveranlagung", so ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtswidrig, wenn die herangezogene Tatsache der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren tatsächlich nicht bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130071.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009