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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/24 90/13/0275 1 (hier: Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides, die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, ist bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht).Stammrechtssatz
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist auch dann für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seiten 41 und 308 ff). (Hier: Nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob einem Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem ein bereits vorher eingeleitetes Finanzstrafverfahren "konkretisiert" wurde, Bescheidcharakter zugekommen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009