RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/11/24 90/13/0275 1 (hier: Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides, die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, ist bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht).

Stammrechtssatz

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist auch dann für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seiten 41 und 308 ff). (Hier: Nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob einem Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem ein bereits vorher eingeleitetes Finanzstrafverfahren "konkretisiert" wurde, Bescheidcharakter zugekommen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten