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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1;Rechtssatz
Vermeint die Abgabenbehörde (Berufungsinstanz), den Angaben eines Abgabepflichtigen keinen Glauben schenken zu können, so hat sie dies in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise zu begründen; dies gilt auch für einen von ihr offenbar angezweifelten Zahlungsfluß.
Schlagworte
Sachverhalt VerfahrensmängelAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130010.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009