RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
BAO §116 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc;
EStG 1972 §4 Abs4;
StPO 1975 §259;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Rechtssatz

Das freisprechende Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen stellt keine Entscheidung über eine für das Abgabenverfahren maßgebliche Vorfrage dar, ob den als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträgen Scheingeschäfte zugrundeliegen, weil dieser Tatbestand sowohl im Abgabenverfahren als auch im Strafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X09

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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