Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §161 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0065 E 27. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Wechselt sie daher die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde fällt, ist der Berufungsbescheid (im diesbezüglichem Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019