RS Vwgh 1994/2/16 94/03/0021

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ergeben sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung der Erledigung Anhaltspunkte dafür, daß sich die belBeh bei der Bezeichnung des Adressaten bloß im Ausdruck vergriffen und eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Land als dem Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft treffen habe wollen, kann der angefochtene Bescheid nicht dahin umgedeutet werden, daß er an das Land als Bescheidadressaten gerichtet ist (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030021.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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