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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergeben sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung der Erledigung Anhaltspunkte dafür, daß sich die belBeh bei der Bezeichnung des Adressaten bloß im Ausdruck vergriffen und eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Land als dem Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft treffen habe wollen, kann der angefochtene Bescheid nicht dahin umgedeutet werden, daß er an das Land als Bescheidadressaten gerichtet ist (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030021.X03Im RIS seit
11.07.2001