RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0110

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0191 E 8. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030110.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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