RS Vwgh 1994/2/16 92/13/0263

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs4;

Rechtssatz

Daß die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid jene vom Spruchsenat festgestellten Umstände, die für die Verwirklichung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung durch den Abgabepflichtigen in objektiver und subjektiver Hinsicht sprechen, als zwar nicht ausreichend, aber durchaus gewichtig erachtet hat, ändert nichts daran, daß der Berufungsbescheid die vom Spruchsenat nach Ergänzung der Untersuchungen im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung in keiner Richtung determiniert und somit dem Spruchsenat auch keine Anschauung überbindet, deren Überbindung iSd § 161 Abs 4 FinstrG geeignet

ist, einen Abgabepflichtigen in seinen Rechten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130263.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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