RS Vwgh 1994/2/16 93/13/0025

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134;

Rechtssatz

Ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen kann erst dann wirksam gestellt werden, wenn diese Frist bereits begonnen hat. Insbesondere kann eine Frist zur Einreichung von Erklärungen über Abgaben, deren Entstehung noch in keiner Weise verwirklicht worden ist, nicht wirksam erstreckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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