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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §134;Rechtssatz
Ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen kann erst dann wirksam gestellt werden, wenn diese Frist bereits begonnen hat. Insbesondere kann eine Frist zur Einreichung von Erklärungen über Abgaben, deren Entstehung noch in keiner Weise verwirklicht worden ist, nicht wirksam erstreckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013