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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §122 Abs3 idF 1977/645 ;Rechtssatz
Wenn von vornherein beabsichtigt ist, ein Wirtschaftsgut in bestimmter Weise zu verwenden, dann führt eine kurzfristige, von diesem Verwendungszweck abweichende Nutzung nicht dazu, daß in der anschließenden beabsichtigten Verwendung eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken wäre. Eine solche Änderung läge vielmehr erst dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut mit der Absicht, es einem bestimmten (begünstigten) Gebrauch zuzuführen, erworben, die Absicht aber später aufgegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130002.X03Im RIS seit
20.11.2000