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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaRechtssatz
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der "noch einzubringenden Beschwerde" gegen den Bescheid der ZDOK war zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetzt
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1204.1987Dokumentnummer
JFR_10119682_87B01204_01