RS Vfgh 1988/3/18 B1204/87

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §85 Abs2

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der "noch einzubringenden Beschwerde" gegen den Bescheid der ZDOK war zurückzuweisen, weil eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer Beschwerde begrifflich voraussetzt

Entscheidungstexte

  • B 1204/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.1988 B 1204/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1204.1987

Dokumentnummer

JFR_10119682_87B01204_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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