RS Vwgh 1994/2/16 92/03/0159

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §9;
JagdRallg;

Rechtssatz

Es ist zulässig, daß die Jagdbehörde im Bescheid, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, ausdrücklich feststellt, daß über anhängige Abrundungsbegehren nach § 11 Krnt JagdG - wegen noch erforderlicher anderweitiger Erhebungen - gesondert entschieden werde, sich also die Fläche des Eigenjagdgebietes noch entsprechend ändern werde (Hinweis E 25.11.1991, 91/19/0121).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030159.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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