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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es ist zulässig, daß die Jagdbehörde im Bescheid, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, ausdrücklich feststellt, daß über anhängige Abrundungsbegehren nach § 11 Krnt JagdG - wegen noch erforderlicher anderweitiger Erhebungen - gesondert entschieden werde, sich also die Fläche des Eigenjagdgebietes noch entsprechend ändern werde (Hinweis E 25.11.1991, 91/19/0121).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030159.X01Im RIS seit
03.05.2001