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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs 2a lit b StVO mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, führt zu einem Ergebnis - dieses kann hinsichtlich des Grades der Alkoholeinwirkung gemäß § 5 Abs 4a StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden - nur bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung. Maßgebend für einen Schuldspruch gemäß § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw der Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes. Es steht mit dem Stand der Wissenschaft in Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Wirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030120.X01Im RIS seit
12.06.2001