RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0120

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Gegen das Meßergebnis iSd § 5 Abs 2a lit b StVO steht dem Besch zwar nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er kann aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits - ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen.

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030120.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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