RS Vwgh 1994/2/16 92/03/0251

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
GdO Stmk 1967 §64 Abs2;

Rechtssatz

Erstellt ein Bediensteter der Gemeinde, der als Leiter einer mündlichen Verhandlung tätig war, den Entwurf des erstinstanzlichen Bescheides, so liegt die Entscheidung doch ausschließlich beim Bürgermeister; es liegt kein Fall der Vertretung des Bürgermeisters iSd § 64 Abs 2 Stmk GdO 1967 vor. Entscheidend ist nämlich, daß der Bescheid der Behörde "Bürgermeister" zuzuordnen ist und durch die Entscheidung des entsprechenden Organwalters erlassen wird; der Bescheid stellt daher den Willensakt dieses Organwalters dar. Der Gemeindebedienstete hat somit an der Erlassung des Bescheides nicht iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG nicht mitgewirkt.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030251.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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