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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Erstellt ein Bediensteter der Gemeinde, der als Leiter einer mündlichen Verhandlung tätig war, den Entwurf des erstinstanzlichen Bescheides, so liegt die Entscheidung doch ausschließlich beim Bürgermeister; es liegt kein Fall der Vertretung des Bürgermeisters iSd § 64 Abs 2 Stmk GdO 1967 vor. Entscheidend ist nämlich, daß der Bescheid der Behörde "Bürgermeister" zuzuordnen ist und durch die Entscheidung des entsprechenden Organwalters erlassen wird; der Bescheid stellt daher den Willensakt dieses Organwalters dar. Der Gemeindebedienstete hat somit an der Erlassung des Bescheides nicht iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG nicht mitgewirkt.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030251.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009