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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0176 E 17. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seinem E vom 29.4.1981, 3122/79, ausgesprochen, dass die für die steuerliche Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft erforderliche Beteiligung an den stillen Reserven auch dann als gegeben anzunehmen ist, wenn sie in bestimmten Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ausgeschlossen wird. Solche Ausschlussbestimmungen müssen aber auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Gesellschafter zur Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheidet und damit ein für die Gesellschaft schädliches Verhalten an den Tag legt (Abfindung zu Beschwerden mit Pönalcharakter). Die grundsätzliche Beteiligung an den stillen Reserven darf aber durch vertraglich vereinbarte Ausnahmetatbestände nicht derart eingeschränkt werden, dass sie in den Regelfällen der Beendigung der Gesellschaft nicht zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130048.X02Im RIS seit
20.11.2000