RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130251.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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