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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3Stammrechtssatz
Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130251.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016