RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0011

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/16/0037 2

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmsantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027, 0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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