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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 2Stammrechtssatz
Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B 18.12.1990, 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009