RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 2

Stammrechtssatz

Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B 18.12.1990, 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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