RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0003

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §165 Abs1 litb;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Abgabenbehörde im Wiederaufnahmeverfahren zwei Zeugen einvernimmt, die der Abgabenpflichtige im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren nicht namhaft gemacht hat, kann er nicht in seinen Rechten, insbesondere in dem des mangelnden Parteiengehörs zu den Verfahrensergebnissen, verletzt sein. Eine Verweigerung der Wiederaufnahme ist folglich selbst dann nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde die Frage, ob die Zeugenaussagen, wären sie schon im abgeschlossenen Verfahren gemacht worden, voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, falsch gelöst haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130003.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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