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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Dadurch, daß die Abgabenbehörde im Wiederaufnahmeverfahren zwei Zeugen einvernimmt, die der Abgabenpflichtige im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren nicht namhaft gemacht hat, kann er nicht in seinen Rechten, insbesondere in dem des mangelnden Parteiengehörs zu den Verfahrensergebnissen, verletzt sein. Eine Verweigerung der Wiederaufnahme ist folglich selbst dann nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde die Frage, ob die Zeugenaussagen, wären sie schon im abgeschlossenen Verfahren gemacht worden, voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten, falsch gelöst haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130003.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009