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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die Handlungsfähigkeit eines Wiedereinsetzungswerbers, an deren Vorliegen die Behörde keinen Zweifel haben mußte, weil der Wiedereinsetzungswerber durch Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens TATSÄCHLICH GEHANDELT hat, woraus geschlossen werden kann, daß er in der Lage war, seinen Willen gegenüber der Behörde kundzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130004.X05Im RIS seit
20.11.2000