RS Vwgh 1994/2/16 92/03/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/03/0260 4

Stammrechtssatz

Es ist richtig, daß der Spruch des erstinstanzlichen

Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des

angefochtenen Bescheides wurde, § 89a Abs 7a StVO 1960 anführt,

nicht aber den eine Kostenvorschreibung tragenden

§ 89a Abs 7 leg cit. Die Unterlassung dieser Anführung belastet

aber dann den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur

Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf

die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber

bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage

des Bescheides gebildet haben. Läßt der Inhalt eines Bescheides

eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich

gründet, muß der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen

angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht

ausdrücklich nennt (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0009). Diese

Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, zumal der im

Spruch des bekämpften Bescheides zitierte

§ 89a Abs 7a StVO 1960 ohne Zusammenhang mit

§ 89a Abs 7 leg cit - auf den er verweist - gar nicht

vollziehbar ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030257.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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