RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0226

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64;
KFG 1967 §75 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 75 Abs 4 KFG ist einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw auf andere Weise außer Kraft tritt. Die Strafbarkeit der Unterlassung der Ablieferung des Führerscheins wird nicht dadurch beseitigt, daß sich in der Folge die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht als berechtigt erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030226.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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