RS Vwgh 1994/2/16 91/13/0203

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht
37/02 Kreditwesen
53 Wirtschaftsförderung
56/02 Verstaatlichte Banken

Norm

AbgEO §78;
BAO §232;
FinStrG §172 Abs2;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1 idF 1986/325;
KWGNov 1986;

Rechtssatz

Anders als die Bestimmung des § 23 Abs 2 Z 1 KWG idF der KWGNov 1986 knüpft die Norm des § 172 Abs 2 FinStrG an die Einleitung eines Strafverfahrens nicht unmittelbar die Rechtssphäre des nunmehr Beschuldigten berührende, von diesem nicht gesondert anfechtbare Wirkungen, sondern setzt den Umstand der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich zur Bedingung des Erlassens eines vom Beschuldigten ohnehin gesondert anfechtbaren Sicherfeststellungsauftrages. Daher hat die Judikatur der Höchstgerichte zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KWGNov 1986 in der Bestimmung des § 172 Abs 2 FinStrG keinen rechtlichen Grund dafür erblickt, der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens normative WIrkung zuzusinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130203.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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