Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §78;Rechtssatz
Anders als die Bestimmung des § 23 Abs 2 Z 1 KWG idF der KWGNov 1986 knüpft die Norm des § 172 Abs 2 FinStrG an die Einleitung eines Strafverfahrens nicht unmittelbar die Rechtssphäre des nunmehr Beschuldigten berührende, von diesem nicht gesondert anfechtbare Wirkungen, sondern setzt den Umstand der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich zur Bedingung des Erlassens eines vom Beschuldigten ohnehin gesondert anfechtbaren Sicherfeststellungsauftrages. Daher hat die Judikatur der Höchstgerichte zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KWGNov 1986 in der Bestimmung des § 172 Abs 2 FinStrG keinen rechtlichen Grund dafür erblickt, der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens normative WIrkung zuzusinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130203.X03Im RIS seit
19.09.2001