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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muß daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, daß der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130003.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009