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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;Rechtssatz
Vom Strafgericht festgestellte Sachverhaltselemente sind nicht mit den tatsächlichen Umständen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO selbst gleichzusetzen. Eine als Ergebnis gerichtlicher Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung gezogene Schlußfolgerung, es lägen keine Scheingeschäfte vor, bedeutet daher nicht, daß mit der Rechtskraft eines Urteiles die Tatsache neu hervorgekommen wäre, die strittigen Geschäfte seien reeller Natur (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X06Im RIS seit
05.04.2001