RS Vfgh 1988/6/9 V23/88

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan St Veit/Glan vom 01.12.87

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 01.12.87, betreffend eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin; Legitimationsmangel Zurückweisung des Begehrens, dem Individualantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Rechtssatz

Rechtssphäre der Antragstellerin (Anrainerin) durch Flächenwidmungsplan nicht unmittelbar betroffen.

Unmittelbarer Eingriff erst durch Baubewilligung.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes St. Veit/Glan vom 01.12.87.

Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein, weil nunmehr Bauführungen auf den benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981; VfGH 26.02.83 V105/82, 13.06.83 V7/83, 12.10.84 V18/84). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (siehe VfGH 26.02.83 V105/82, 12.10.84 V18/84).

Entscheidungstexte

  • V 23/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1988 V 23/88

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V23.1988

Dokumentnummer

JFR_10119391_88V00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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