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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 01.12.87, betreffend eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin; Legitimationsmangel Zurückweisung des Begehrens, dem Individualantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennenRechtssatz
Rechtssphäre der Antragstellerin (Anrainerin) durch Flächenwidmungsplan nicht unmittelbar betroffen.
Unmittelbarer Eingriff erst durch Baubewilligung.
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes St. Veit/Glan vom 01.12.87.
Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein, weil nunmehr Bauführungen auf den benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981; VfGH 26.02.83 V105/82, 13.06.83 V7/83, 12.10.84 V18/84). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (siehe VfGH 26.02.83 V105/82, 12.10.84 V18/84).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V23.1988Dokumentnummer
JFR_10119391_88V00023_01