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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Die hinterlegte Sendung gilt gem § 17 Abs 3 ZustellG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann aber nicht dadurch in Wegfall gebracht werden, daß der Empfänger der Sendung mit dem Zustellorgan vereinbart, letzterer möge die Sendung beheben und in den für die Abgabestellte bestimmten Briefkasten einwerfen. Das Zustellgesetz sieht nämlich nicht vor, daß die Wirkung einer Zustellung durch zeitlich nachfolgende Handlungen wieder beseitigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030128.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011