RS Vwgh 1994/2/16 93/03/0128

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die hinterlegte Sendung gilt gem § 17 Abs 3 ZustellG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die bereits eingetretene Zustellwirkung kann aber nicht dadurch in Wegfall gebracht werden, daß der Empfänger der Sendung mit dem Zustellorgan vereinbart, letzterer möge die Sendung beheben und in den für die Abgabestellte bestimmten Briefkasten einwerfen. Das Zustellgesetz sieht nämlich nicht vor, daß die Wirkung einer Zustellung durch zeitlich nachfolgende Handlungen wieder beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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