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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Da die Lesbarkeit des Namens nicht gefordert ist, ist es auch weiter nicht von Bedeutung, ob der Schriftzug der Unterschrift in der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens völlig entspricht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013