RS Vwgh 1994/2/16 93/13/0025

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §85 Abs2;
BAO §96;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Lesbarkeit des Namens nicht gefordert ist, ist es auch weiter nicht von Bedeutung, ob der Schriftzug der Unterschrift in der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens völlig entspricht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130025.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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