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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030117.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010