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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir GVG; denkmögliche Annahme, daß der Erwerber die Liegenschaft auf unbestimmte Zeit nicht selbst bewirtschaften werde; keine Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der belangten Behörde jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, das Gesetz denkunmöglich angewendet zu haben, weil sie dem angefochtenen Bescheid die Ansicht zu Grunde gelegt habe, daß die Erwerber die Liegenschaft auf unbestimmte Zeit nicht selbst bewirtschaften würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5683/1968, 7927/1976, 8518/1979) darauf hingewiesen, es sei in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß erworbene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, daß der Erwerb den zu schützenden öffentlichen Interessen nicht entspreche, kann ihr unter den gegebenen Umständen eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht vorgeworfen werden.
Denkmögliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung iSd §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 bei Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B491.1987Dokumentnummer
JFR_10119391_87B00491_01