RS Vfgh 1988/6/9 B491/87

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir GVG; denkmögliche Annahme, daß der Erwerber die Liegenschaft auf unbestimmte Zeit nicht selbst bewirtschaften werde; keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann der belangten Behörde jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, das Gesetz denkunmöglich angewendet zu haben, weil sie dem angefochtenen Bescheid die Ansicht zu Grunde gelegt habe, daß die Erwerber die Liegenschaft auf unbestimmte Zeit nicht selbst bewirtschaften würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5683/1968, 7927/1976, 8518/1979) darauf hingewiesen, es sei in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß erworbene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, daß der Erwerb den zu schützenden öffentlichen Interessen nicht entspreche, kann ihr unter den gegebenen Umständen eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht vorgeworfen werden.

Denkmögliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung iSd §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 bei Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B491.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B00491_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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