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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in der Abweisung der Vorstellung bestehen. Durch die Entscheidung über die Vorstellung übernimmt die Vorstellungsbehörde nicht den Spruch des Bescheides der Gemeinde, sondern erkennt, ob durch diesen Bescheid subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt sind. Aus diesem Grund hat die belBeh der Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG betreffend die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (hier: § 89a Abs 1 StVO) durch den Hinweis auf § 112 der Tir GdO 1966 Genüge getan.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030257.X01Im RIS seit
12.06.2001