RS Vwgh 1994/2/16 92/03/0257

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in der Abweisung der Vorstellung bestehen. Durch die Entscheidung über die Vorstellung übernimmt die Vorstellungsbehörde nicht den Spruch des Bescheides der Gemeinde, sondern erkennt, ob durch diesen Bescheid subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt sind. Aus diesem Grund hat die belBeh der Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG betreffend die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (hier: § 89a Abs 1 StVO) durch den Hinweis auf § 112 der Tir GdO 1966 Genüge getan.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030257.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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