RS Vfgh 1988/6/9 B59/88, B60/88

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90

Leitsatz

Da nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation

Rechtssatz

Nur die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten (E v 28.11.77, B361/88). Da dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.

Entscheidungstexte

  • B 59,60/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1988 B 59,60/88

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B59.1988

Dokumentnummer

JFR_10119391_88B00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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