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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Da nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Bf. eingreifen; Zurückweisung der Beschwerde mangels LegitimationRechtssatz
Nur die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten (E v 28.11.77, B361/88). Da dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Strafrecht, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B59.1988Dokumentnummer
JFR_10119391_88B00059_01