RS Vwgh 1994/2/16 90/13/0002

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §122 Abs3 idF 1977/645 ;
EStG 1972 §8 idF 1977/645 ;

Rechtssatz

Gemäß § 122 Abs 3 EStG 1972 sind nicht nur bereits VERMIETETE Gebäude, sondern auch solche, soweit sie zur Vermietung BESTIMMT sind, also VERMIETET WERDEN SOLLEN, von der vorzeitigen Abschreibung iSd § 8 EStG 1972 ausgenommen. Damit wird nicht auf die der Anschaffung unmittelbar folgende tatsächliche Verwendung, sondern auf die im Anschaffungszeitpunkt vorgesehene Nutzung abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130002.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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