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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §25 Abs1;Rechtssatz
Der im § 25 Abs 1 FinStrG normierte Strafausschließungsgrund ist an das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, daß das Verschulden des Täters zum einen geringfügig ist, und die Tat zum andern keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130210.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010