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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0013 Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 712-713;Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet keinen Weg, um andere im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechswidrigkeiten zu bekämpfen. (Die Beschwerdeausführungen zum Betriebsausgabencharakter allenfalls erfolglos gebliebener Werbeaufwendungen gehen daher im konkreten Fall von vornherein ins Leere).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130011.X08Im RIS seit
05.04.2001