RS Vfgh 1988/6/9 B1338/87

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1872 §25

Leitsatz

Zuziehung von Ersatzmitgliedern nur im Fall der Verhinderung oder Ablehnung von Mitgliedern gesetzmäßig; gesetzwidrige Zusammensetzung des Disziplinarrates von OBDK nicht wahrgenommen - Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Die Zuziehung mindestens eines der Ersatzmitglieder zu den Disziplinarverhandlungen ist nicht wegen Verhinderung oder Ablehnung von Mitgliedern erforderlich gewesen. Auch wenn §25 DSt dem Präsidenten des Disziplinarrates die Befugnis überträgt, Senate unter möglichst gleichmäßiger Belastung der einzelnen Mitglieder sowie unter Berücksichtigung möglicher Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen, bedeutet dies nicht, daß Ersatzmitglieder in einen Disziplinarsenat einberufen werden dürfen, soferne sich dies nicht wegen Verhinderung oder Ablehnung von Mitgliedern als notwendig erweist (§7 Abs4 DSt). Die Zuziehung von Ersatzmitgliedern auch in Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, widerspricht dem Gesetz.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bei der Verhandlung vom 15.01.87 gesetzwidrig zusammengesetzt war; da die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Gesetzwidrige Zusammensetzung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wegen Zuziehung eines Ersatzmitgliedes entgegen §25 DSt 1872.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht / Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1338.1987

Dokumentnummer

JFR_10119391_87B01338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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