RS Vwgh 1994/2/17 92/11/0294

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 91/02/0153 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß sich die Anstiegsphase bei einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang (Hinweis E 2.10.1991, 91/03/0271). Die belBeh hatte daher keine Veranlassung, ein zusätzliches gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungAlkoholbeeinträchtigung SturztrunkSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110294.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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