RS Vwgh 1994/2/17 94/11/0015

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/24 89/02/0204 1

Stammrechtssatz

Ist die seinerzeitige Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auf Grund der unrichtigen Postauskunft zufolge einer irrigen Annahme durch den VwGH zustande gekommen und nicht auf Grund einer von dem Antragsteller verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist, liegt der Wiederaufnahmegrund gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG vor (Hinweis B 14.12.1972, 1872/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110015.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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