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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
An die Bestimmtheit eines baupolizeilichen, naturschutzpolizeilichen oder wasserpolizeilichen Auftrages, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muß, sind andere Anforderungen zu stellen als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen. Im letztgenannten Fall wäre es überdies gar nicht möglich, jede einzelne, abstrakt in Betracht kommende bauliche Maßnahme lückenlos zu erfassen und im Spruch des Baueinstellungsbescheides zu umschreiben (Hinweis E 26.9.1985, 85/06/0074).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060141.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009