RS Vwgh 1994/2/17 93/06/0141

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

An die Bestimmtheit eines baupolizeilichen, naturschutzpolizeilichen oder wasserpolizeilichen Auftrages, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muß, sind andere Anforderungen zu stellen als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen. Im letztgenannten Fall wäre es überdies gar nicht möglich, jede einzelne, abstrakt in Betracht kommende bauliche Maßnahme lückenlos zu erfassen und im Spruch des Baueinstellungsbescheides zu umschreiben (Hinweis E 26.9.1985, 85/06/0074).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060141.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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