RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0020

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
BAO §90;
FinStrG §167 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Bf eine Person beauftragt hat, Akteneinsicht zu nehmen und diese nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine solche auch vorgenommen hat, konnte ihn dies an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels nicht hindern. Die Beischaffung von Beweismitteln kann die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht rechtfertigen, zumal die erforderlichen Beweise auch noch im Zuge des Verfahrens beigebracht werden können (Hinweis E 19.1.1973, 1693/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160020.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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