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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den neuerlichen Fristbeginn für die Antragstellung gem § 6 Abs 1 Z 3 IESG idF 1986/395 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für die mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche zu stellen. Die Fälligkeit der Ansprüche fällt somit mit der Möglichkeit der frühesten Antragstellung gem § 4 bzw § 6 IESG zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991110042.X02Im RIS seit
20.11.2000