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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Es gehören auch jene Entgelte zum Wert nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG, die ein Jagdpächter dem Verpächter für die Beistellung des Jagdschutzpersonales zu bezahlen hat (Hinweis E 30.9.1971, 512/71, VwSlg 4284 F/1971). Dieser Fall ist der Variante vergleichbar, nach der es ein Leasinggeber übernimmt, die Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und dafür intern finanzielle Leistungen des Leasingnehmers erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018