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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20 Abs3;Rechtssatz
Wer eine frühere Fälligkeit sowie eine Verzinsung der Entschädigungssumme anstrebt, will wirtschaftlich letztlich eine höhere Entschädigung erwirken, weshalb rechtlich daraus folgt, daß es sich um einen Streit über die Höhe der Entschädigungssumme iSd § 20 Abs 3 BStG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060253.X01Im RIS seit
27.03.2001