RS Vwgh 1994/2/17 90/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Auch die Behebung eines Bescheides und nicht nur seine Abänderung kann auf § 68 Abs 3 AVG gestützt werden (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979 und E 30.9.1983, 82/04/0137), sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, daß von "das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen" nur dann gesprochen werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muß (Hinweis E 13.4.1993, 93/05/0007, AW 93/05/0004). Eine allgemeine Gefahr, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht also nicht aus. Es muß sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten (hier: Behebung einer Benützungsbewilligung eines Wurftaubenschießstandes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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