Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Auch die Behebung eines Bescheides und nicht nur seine Abänderung kann auf § 68 Abs 3 AVG gestützt werden (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979 und E 30.9.1983, 82/04/0137), sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, daß von "das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen" nur dann gesprochen werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muß (Hinweis E 13.4.1993, 93/05/0007, AW 93/05/0004). Eine allgemeine Gefahr, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht also nicht aus. Es muß sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten (hier: Behebung einer Benützungsbewilligung eines Wurftaubenschießstandes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X01Im RIS seit
20.11.2000