RS Vwgh 1994/2/17 93/16/0150

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

35/02 Zollgesetz
46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik;
55 Wirtschaftslenkung

Norm

HStatG 1988 §20 Abs1;
HStatG 1988 §20 Abs3;
ViehWG §10 Abs3;
ViehWG §10 Abs5;
ViehWG §5;
ZollG 1955 §4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/16/0151 E 17. Februar 1994 93/16/0152 E 17. Februar 1994 93/16/0153 E 17. Februar 1994 93/16/0154 E 17. Februar 1994 93/16/0155 E 17. Februar 1994 95/16/0326 E 14. November 1996

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Auslandspreises gemäß § 10 Abs 5 ViehWG 1983 ist eine Orientierung an den Durchschnittspreisen jener Länder vorzunehmen, die im Streitzeitraum für Österreich betreffend die beschwerdegegenständlichen Waren als Ursprungsländer oder Handelsländer tatsächlich wirtschaftliche Bedeutung hatten und daher als maßgeblich anzusehen sind. Als sachliche Beurteilungsgrundlage kann zB (Hinweis E VfGH 29.9.1993, V 38/98) die Importstatistik für das betreffende Jahr herangezogen werden, wobei die Begriffe Ursprungsland bzw Handelsland iSd Bestimmungen des § 20 Abs 1 und Abs 3 Handelsstatistisches Gesetz 1988 iVm § 4 ZollG zu verstehen sind. Betreffend den Fall "sonstige Einfuhren" iSd § 5 ViehWG 1983 wird es sohin darauf ankommen, ob für die konkret in Rede stehenden Fleischwaren im fraglichen Zeitraum bezogen auf den österreichischen Markt andere Länder überhaupt als Ursprungsländer oder (in deren Ermangelung als) Handelsländer in Frage kamen und welche davon in maßgeblicher Hinsicht. Die Durchschnittspreise dieser Länder sind dann (unter Ausschaltung etwaiger zusätzlicher Zwischenhandelsstufen) als Auslandspreis der gemäß § 10 Abs 3 ViehWG 1983 vorzunehmenden Berechnung des Importausgleichssatzes zugrundezulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160150.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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