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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
§ 68 Abs 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Mißstand das Leben oder die Gesundheit eines EINZIGEN MENSCHEN gefährdet. Es wäre nämlich nicht einzusehen, daß die gleiche Gefährdungssituation erst dann zu einer Maßnahme nach § 68 Abs 3 AVG führen könnte, wenn zumindest ein zweiter Mensch davon betroffen ist (vgl in diesem Sinn auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, S 435 f). Der Umstand, daß im § 68 Abs 3 AVG "von Menschen", also von einer Mehrzahl von Personen die Rede ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil § 68 Abs 3 AVG auch sonst die Pluralform verwendet, obwohl jeweils ein Einzelfall für seine Anwendung ausreichend ist (vgl zB am Beginn "Andere Bescheide" sowie den Begriff "Mißstände"); die Anwendung des § 68 Abs 3 AVG kommt selbstverständlich auch dann zum Tragen, wenn es sich um einen EINZELNEN MIßSTAND handelt, der die Gesundheit von Menschen gefährdet. Eine andere Auffassung würde letztlich die Anwendbarkeit des § 68 Abs 3 AVG vom Zufall der Betroffenheit einer oder mehrerer Personen abhängig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060221.X02Im RIS seit
20.11.2000