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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 2 lit e KFG genügt die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO zur Erfüllung des Tatbestandes, eine rechtskräftige Bestrafung ist daher nicht erforderlich. Auch die im § 66 Abs 3 lit a KFG enthaltene Regelung, unter welchen Voraussetzungen strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG gelten, läßt nicht den Schluß zu, daß strafbare Handlungen nur dann als bestimmte Tatsachen gelten können, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110294.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014